Studienberechtigungsprüfung

3. Frage:

Hausmachtspolitik im deutschen Reich im Vergleich zur Nationalstaatlichkeit Englands oder Frankreichs (1250-1500)

Hausmachtpolitik im deutschen Reich:

Als Hausmachtpolitik bezeichnet man das Streben eines Adelsgeschlechtes, seinen erblichen territorialen Besitz zu vergrößern.

Habsburger, (Wittelsbacher), Luxemburger: einflussreichste Familien im Spätmittelalter, HB und LUX nützen Königswürde für eigenes Großlehen (Land), das große Reich an sich ist nicht regierbar)

Habsburger: König Rudolf I: belehnt beide Söhne zur ungeteilten Hand = der ältere hat oberhand über beide Lehen (Österreich, Steiermark, Krain und der Windischen Mark)(= Grundlage der Macht der Habsburger in Österreich!)Ziele: Landbrücke zu Streubesitz, familiäre Vernetzung, Sicherung der Wiederwahl durch Popularität.

Luxemburger: Karl IV: Bautätigkeit im 14.Jhd. in Prag- wirtschaftliches Hoch, neues Regulativ: goldene Bulle, zum Nutzen der Luxemburger.Gegenzug der Habsburger: Privilegium Malus (Rudolf IV)- gültig ab Kaiserschaft = FälschungAlleinige Lehensherrschaft ü.Ö., keine Immunitäten, Land ist unteilbar, volle Gerichtshoheit im eigenen Land…Vergleich zur Nationalstaatlichkeit:

Frankreich: von beginn an Erbmonarchie, zufällig lange Regierungszeiten, Lehnrecht: Treuevorbehalt (nicht zwingend übergeordnetem Vasall treuergeben), Recht gutes Verhältnis zu Kirche, 100 Jähriger Krieg- Rückzug Englands aus Nordfrankreich ebnet weg zu Nationalstaatlichkeit, keine Hausmachtspolitik= Zentralistik erlaubt Nationalstaatlichkeit.

England: König wird immer schwächer, politisches Zentrum muss dem Adel mitspracherecht einräumen.

1215 Magna Carta: beginn verbrieftem Rechts der Kronvasallen: rechte des Klerus, Adel, Städte- mögliche Koordination dieser Stände- bilden Parlament zwecks pol. Abstimmung mit König.

1295 Steuerbewilligungsrecht als Druckmittel: Einverständnis über neue Steuern nur gegen eigene Vorteile

14.Jhd. Ober und Unterhaus: Oberhaus: Gerichtsbarkeit, Unterhaus: Legislative (gesetzgebende Funktion)Nationalstaatlichkeit besteht wegen annähernder Homogenität des Raumes England und Wales, in dem König und Parlament zusammenarbeiten.

Studienberechtigungsprüfung Geschichte 2

One thought on “Studienberechtigungsprüfung”

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